‚Wille first, Bedenken second?‘

Kritische Anmerkungen zur bisherigen Diskussion und konzeptionelle Skizzierung der Herausforderungen, Möglichkeiten und Grenzen von Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe

Dieter Röh

Sozialraumorientierung und Eingliederungshilfe – das sind zwei Themen, die bislang noch nicht so sehr zusammen bearbeitet wurden, wie es angesichts jüngeren Entwicklung nötig wäre. Dieser Beitrag versucht daher, einige konzeptionell-programmatische Linien zu benennen, die hier zukünftig zu beachten wären. Dazu wird zunächst die jüngste und wohl umfänglichste sozialpolitische Reform der Eingliederungshilfe, das sog. Bundesteilhabegesetz, zum Anlass genommen, darzustellen, in welche Reformtradition sich die Sozialraumorientierung einbetten lässt und welche konkreten rechtlichen Bestimmungen das Bundesteilhabegesetz hinsichtlich der Sozialraumorientierung enthält. In einem längeren Exkurs wird ein dominantes Verständnis von Prinzipien der Sozialraumorientierung nach Wolfgang Hinte reflektiert und seine kritischen Ansichten hinsichtlich der professionellen Unterstützung behinderter [1] Menschen kommentiert.

In diesem Zusammenhang ist auch der Titelslogan „Wille first, Bedenken second?“ zu lesen. Wenn Sie dieser in seiner semantischen Figur an die Plakatkampagne der FDP im letzten Bundestagswahlkampf erinnert, dann liegen Sie richtig. Im Original lautete er übrigens „Digitalisierung first, Bedenken second!“. Und genauso vereinfachend und unkritisch wie dieser Slogan der FDP, kommt mir derzeit die (Aufnahme der) Prinzipien Hintes in Teilen der Eingliederungshilfe vor. Daher soll neben dem „Willen first“ auch das „Betreuung second“ bzw. „Aktivierung first“ im Artikel kritisch beleuchtet werden. Es wird Zeit, einige Dinge zurecht zu rücken und erste konzeptionelle Hinweise zu erarbeiten, wie eine sozialräumlich zu denkende und praktisch agierende Unterstützung behinderter Menschen aussehen muss. Dies bildet den Abschluss dieses Beitrages.

1. Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe als Erweiterung bisheriger Ansätze oder als etwas komplett Neues?

Nicht erst seit der Verabschiedung des „Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen“ (Bundesteilhabegesetzes) im Jahr 2016, sondern schon weit davor, hatte das Thema der Sozialraumorientierung in den Teilhabediskurs, in der Behindertenhilfe, in der Sozialpsychiatrie und auch in der Sonderpädagogik Eingang gefunden (u.a. Franz/Beck 2007; Röh 2011; Theunissen 2012; Leuchte/Theunissen 2012; Weiß/Aktion Psychisch Kranke 2012; Rohrmann 2013; Röh 2013c; Becker/Wacker/Banafsche 2013; Dederich 2016; Beck 2016a/b). Gleichwohl gewinnt es durch die derzeitige Reform der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eine neue Dynamik und wird die am Diskurs und an der Konzeptentwicklung beteiligten Wissenschaften und Professionen noch auf lange Zeit beschäftigen. Dabei kann die sozialräumliche Orientierung, unabhängig von ihrer tatsächlichen Reichweite und Tragweite, die man derzeit noch nicht abschätzen kann, durchaus als konsequente Weiterführung voriger Reformdiskurse und -bemühungen verstanden und konzipiert werden. So entwickelte sich aufbauend auf der Psychiatrie-Enquête 1975 und dem anschließenden Modellprogramm das

gemeindepsychiatrische Versorgungs- und Unterstützungssystem für psychisch kranke Menschen. Parallel dazu wurde durch das Normalisierungsprinzip (Thimm 1990) die Deinstitutionalisierung und Ambulantisierung im System der Eingliederungshilfe angestoßen, welche sich unter dem Stichwort „von der institutionellen zur personalen Orientierung“ (u.a. Beck 2008) zum bestimmenden Moment in der Reformdebatte entwickelte. Mit der Intention, die Lebensbedingungen behinderter Menschen zu verbessern, gemeindeintegrative Hilfen weiter auszubauen und eine insgesamt personenzentrierte Unterstützung zu befördern, sind interessanterweise beide Diskurse in ihrer Intention durchaus vergleichbar. Dennoch unterscheiden sie sich in ihrer spezifischen Entwicklung. Mit der Verabschiedung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Behindertenrechtskonvention) im Jahr 2006 und auch mit der Reform der Eingliederungshilfe durch die Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes 2016 rücken beide Bereiche jedoch noch näher zusammen, geht es in ihnen doch gleichermaßen um die Förderung der Selbstbestimmung und Teilhabe auf der einen und der damit zusammenhängenden sozialraum- und personenorientierten Ausrichtung von Unterstützungsangeboten auf der anderen Seite.

Ob die Sozialraumorientierung als politisches Ziel auch unter ökonomischen Gesichtspunkten zu bewerten sei, ist zu diskutieren (Dahme/Wohlfahrt 2011; Fehren/Hinte 2013). Jedenfalls betonen die Arbeits- und Sozialministerkonferenzen diesen Aspekt seit 2009 – und dies wohl nicht alleine unter fachlichen Aspekten, sondern auch im Zusammenhang mit steigenden Fallzahlen und Kosten in der Eingliederungshilfe. Ich muss diesen Aspekt – trotz seiner unbestrittenen sozialpolitischen und gerechtigkeitstheoretischen Relevanz – in diesem Beitrag weitgehend unberücksichtigt lassen und möchte mich stattdessen auf die konzeptionellen und professionellen Aspekte der sozialräumlichen Neugestaltung der Eingliederungshilfe konzentrieren.

Unterm Strich wird dafür argumentiert, die Sozialraumorientierung nicht als ein komplett neues Struktur- und Programmmerkmal der Eingliederungshilfe zu fassen, sondern als notwendige Erweiterung der bisherigen Bemühungen um eine teilhabeorientierte Unterstützung behinderter Menschen. An dieser Stelle muss ich mich auf eine Skizze beschränken, detailliertere Ausführungen und vor allem praktische Hinweise zur Umsetzung der Sozialraumorientierung erfolgen in einer Publikation mit dem Arbeitstitel „Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe – Grundlagen, Konzepte und Methoden zur Teilhabeförderung“ (Anna Meins und Dieter Röh), die 2020 im Ernst Reinhardt Verlag erscheinen wird.

2. Sozialraumorientierung im Bundesteilhabegesetz

Wie bereits einführend erläutert, ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit der Sozialraumorientierung und zum Teil auch die praktisch-konzeptionelle Arbeit damit älter als das Ende 2016 verabschiedete Bundesteilhabegesetz, aber durch dieses bekommt es noch weiteren Schub, weil die Eingliederungshilfe an vielen Stellen neu ausrichtet wird. Im Folgenden sollen daher die zunächst die relevanten Gesetzesstellen genannt und nach aktuellem Stand kommentiert werden, um sowohl Möglichkeiten als auch Grenzen des Konzeptes herausarbeiten zu können.

Das Gesetz tritt in drei Stufen in Kraft, wobei nun zum 1.1.2020 die – vor der Auflösung des Artikelgesetzes am 1.1.2023 – letzte große inhaltliche Veränderung erfolgt, da nun die Eingliederungshilfe zum Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches „Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (SGB IX) wird. Die auch in sonstiger Hinsicht recht weitreichenden Änderungen können rechtlich bei von Boetticher (2018), Neumann et al. (2018) und im Heft 1/2019 des Archivs für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit nachvollzogen werden.

Eine der wesentlichen Änderungen befindet sich in § 2 des neuen SGB IX, da die Definition des Personenkreises – in Übereinstimmung mit der hier verwendeten Personenbezeichnung, siehe Fußnote 1 – neu gefasst wird. Bislang in § 53 SGB XII und im alten § 2 SGB IX anders verstanden, wird nun Behinderung so definiert: „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“ (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; Hervorhebung D.R.). Der deutsche Gesetzgeber kommt damit dem neueren Behinderungsverständnis nach, dass sich u.a. am biopsychosozialen Modell der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Gesundheit und Behinderung (ICF) der Weltgesundheitsorganisation von 2001 und der Behindertenrechtskonvention orientiert. Die ICF konzipiert Behinderung u.a. als Partizipations-/bzw. Teilhabeproblem und geht von einer negativen Wechselwirkung zwischen einem Gesundheitsstörung und den Kontextfaktoren aus, zu denen neben den personenbezogenen vor allem die Umwelt gehört. In der Behindertenrechtskonvention ist davon die Rede, dass „Persons with disabilities include those who have long-term physical, mental, intellectual or sensory impairments which in interaction with various barriers may hinder their full and effective participation in society on an equal basis with others” (Artikel 1 der Originalfassung der Behindertenrechtskonvention). Zu den various barriers zählen eben wesentlich sozialräumliche Faktoren.

Ebenfalls von Bedeutung ist, dass sich auch in § 76 Abs. SGB IX (ähnlich § 113 SGB IX) bzgl. der Beschreibung der „Leistungen zur Sozialen Teilhabe“ eine Ausrichtung der Leistung am Sozialraum befindet. Dort steht, dass „Leistungen zur Sozialen Teilhabe (…) erbracht (werden), um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, (…). Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen.“ (Hervorhebung D.R.) Diese Ausrichtung, dass auch zur Lebensführung im Sozialraum beigetragen werden soll, ist gegenüber den bisherigen Bestimmungen der Eingliederungshilfe gemäß SGB XII neu. Überhaupt sind, wie § 104 Abs. 1 SGB IX bestimmt, die Leistungen der Eingliederungshilfe nicht nur nach den „Besonderheit des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Bedarfes, den persönlichen Verhältnissen“ zu orientieren, sondern zudem (und ebenfalls neu) auch entsprechend an „dem Sozialraum“ auszurichten. Als zentrales Planungs- und Steuerungsinstrument dient schon seit einigen Jahren das Gesamtplanverfahren gemäß § 117 SGB IX, das nun, neben anderen anspruchsvollen Bestimmungen, lebenswelt- und sozialraumorientiert sein soll.

Auch müssen (behördliche) Fachkräfte bei den Trägern der Eingliederungshilfe gem. § 97 SGB IX über „umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe“ verfügen, was angesichts bisheriger und wohl auch zukünftiger behördlicher Strukturen der Eingliederungshilfe einerseits zu großen Veränderungen bzgl. der Zuständigkeitsregelungen in der Gesamtplanung und andererseits auch, im Zusammenwirken von einzelfallorientierter Gesamtplanung und Sozialplanung, Angebotssteuerung bzw. Netzwerkmanagement, weitreichende Änderungen in der behördlichen Organisation nach sich ziehen müsste.

Auch die Beratung und Unterstützung gemäß § 106 SGB IX durch die Träger der Eingliederungshilfe muss sich zukünftig u.a. auch auf „Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum“ beziehen.

Schließlich, und für die gesamte Teilhabe übergeordnet, fasst § 94 SGB IX die Aufgaben der Länder neu und fordert u.a. in Absatz 3, dass die Länder „auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und (…) die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages“ (Hervorhebung D.R.) zu unterstützen haben.

Aus all diesen neuen rechtlichen Kodierungen und Markierungen der Bedeutung sozialräumlicher Bezüge lässt sich schließen, dass alle Akteur*innen, seien es die Länder in ihrem Auftrag, den kommunalen Sicherstellungsauftrag zu unterstützen, die Träger der Eingliederungshilfe (vornehmlich Kommunen) hinsichtlich der (zusätzlichen) Ausrichtung der Beratung und der Gesamtplanung auf den Sozialraum sowie der damit verbundene Qualifizierungsbedarf ihrer Fachkräfte sowie nicht zuletzt die Leistungserbringer, sich auf eine völlig neue und weitgehend ungewohnte Erweiterung ihres Leistungsspektrums in Beratung, Planung und Erbringung einstellen müssen. Leistungserbringer stellen bereits ihre Leistungen um, z.B. indem sie Treffpunkte aufbauen, mehr Zeit in die Vernetzung im Sozialraum investieren, die individuelle Netzwerkperspektive in die personenorientierte Unterstützungsplanung einbauen, ihre Freiwilligenarbeit neu verstehen oder auch politisch aktiv werden. Es kann davon ausgegangen werden, dass hier ein großer Beratungs-, Neukonzeptionierungs-, Evaluations- und Forschungsbedarf entsteht.

Ursprünglich in der Tradition der klassischen Stadtteilarbeit und Jugendhilfe stehend, gewinnt damit Sozialraumorientierung im Reformdiskurs der Eingliederungshilfe aktuell an Bedeutung. Dass eine einfache Übertragung nicht unproblematisch ist, zeigt bereits Beck (2016b, 65). Sehr prominent wird dabei der Ansatz von Wolfgang Hinte diskutiert, der jüngst in einer Schrift zu diesem Arbeitsfeld wiederholt vorgetragen wurde, die ein Modellvorhaben zur sozialräumlichen Ausrichtung in Norddeutschland rekapituliert und „auswertet“ (Hinte/Pohl 2018). Daher soll auf dieses jüngste Dokument insbesondere Bezug genommen und die darin vorkommenden Thesen kommentiert werden.

3. Exkurs: ‚Wille first und Bedenken second.‘ – Anmerkungen zur Lesart der Sozialraumorientierung nach Wolfgang Hinte und deren Bedeutung für die Eingliederungshilfe

In den Positionen Wolfgang Hintes, die seit längerer Zeit in ihren Grundzügen unverändert vorgetragen werden, finden sich m.E. kritikwürdige Gedanken wieder, die es hier zu diskutieren gilt. So scheint mir eine Auseinandersetzung mit den Willens- und Aktivierungsprimaten, mitunter fast als Diktat anmutend, besonders bedeutsam – neben damit zusammenhängenden Diskurssträngen, wie etwa der antipädagogischen bzw. sozialarbeitskritischen, anti-sozialstaatlichen (vgl. Hinte 2018, 15), antiwissenschaftlichen Haltung (vgl. Hinte 2018, 14; 17). In diesem Zusammenhang wird für die antipädagogische bzw. sozialarbeitskritische Kritik dann gerne auch nochmal das Helfersyndrom (Hinte 2018, 16) „aufgewärmt“.

Vorab kann bereits festgehalten werden, dass seine Positionen, zumindest in der vorgetragenen Absolutheit, keine hinreichenden Argumente für eine reflexive Prüfung bisheriger Primate oder Leitideen, wie z.B. der Lebensweltorientierung (Weinbach 2016) bieten. Eine genaue Prüfung der vorgetragenen Ideen steht daher, gerade auch bei Einführung und Umsetzung in der Eingliederungshilfe, dringend an und soll hiermit begonnen werden. Als Hypothese soll dienen, die Eingliederungshilfe als ein System an Hilfen für besonders vulnerable Gruppen zu verstehen, das daher einer eigenen, ethisch sensiblen Programmatik bedarf, die es schafft, Prinzipien wie Freiheit und Sicherheit in der Unterstützung der eigenen Lebensführung gut miteinander zu vereinen.

a) Primat des Willens:

Als eines der zentralen Primate wird behauptet: „Im Zentrum stehen dabei immer die Interessen und der Wille der leistungsberechtigten Menschen – egal, ob sie uns gefallen oder nicht.“ (Hinte 2018, 14) Offensichtlich liegt hier ein relativ naives Willensverständnis vor, dass mehr Risiken als Chancen bietet, so „sympathisch“ die Absolutsetzung der Interessen und des Willens auch daher kommen mag. Zwar wird konstatiert, dass das Ausdrücken des Willens in eigene Ziele eine „komplizierte und eher fremde Sache“ (Hinte 2018, 15) sei, grundsätzlich aber wohl möglich, da der Druck, etwas zu tun, was man nicht wolle, nur von außen komme. So wird weiter gefordert: „Aufgabe sozialarbeiterischer Begleitung ist es, zu helfen, diesen inneren Zustand (der fehlenden Fähigkeit zur Willensbildung und Zielfindung sowie einer gewissen Macht- und Mutlosigkeit; Anm. D.R.) zu ordnen und möglichst kleinteilig erreichbare Ziele zu formulieren, (…)“. Zudem seien „Wünsche (…) nicht relevant für sozialarbeiterische Tätigkeit, wohl aber die Energie, die gelegentlich aus einem Wunsch einen Willen macht (Hinte 2018, 16).

Grundlegend kann dieser Lesart ja durchaus zunächst einmal zugestimmt werden, aber wenn es um Ordnung der inneren Zustände und eine auf die Ressourcen der Betroffenen rekurrierende Problemlösung geht, wie ist das dann „unpädagogisch“ oder „nicht-pädagogisch“ bzw. nicht auf Verhaltensänderung abzielend, wie insgesamt argumentiert wird, zu tun? Wie ist es anders als eine anspruchsvolle professionelle Aufgabe zu verstehen, wenn es eine „komplizierte und fremde Sache“ sei, um die es zentral geht? Ganz im Gegensatz also zu der antipädagogischen Haltung scheint hier doch ein gerüttelt Maß an (sozial-)pädagogischer und auch (sozial-)therapeutischer Unterstützung von Nöten, ohne den die „Willensfindung“ und v.a. die Identifikation von Lösungswegen und der Versuch der Realisierung nicht möglich sind.

Zudem sind zumindest Zweifel angebracht, wenn den Wünschen keine Bedeutung beigemessen wird. Immerhin wissen wir, dass Wünsche Ausdruck von Bedürfnissen sind und als solche ein starker Motivator. Wenn man dann noch eine nicht-relativistische Sicht auf Bedürfnisse vertritt, wie es Staub-Bernasconi (2018) tut und in gewissem Sinne auch ich (Röh 2013), dann kommt man zum Ergebnis, dass Wünsche durchaus relevant für sozialarbeiterische Tätigkeit sind!

Mit May ist zudem der äußerst wichtige Schluss zu ziehen, dass eine naive Willensorientierung ins Paradox und in Gefahren führen kann, für Individuen, für Gruppen, Gemeinwesen und auch für ganze Gesellschaften. Mittels Lefebvres Verständnis der gesellschaftlichen Vermittlung (und damit potentiellen Verformung des natürlichen Willens) kommt May zutreffend zu der Erkenntnis, dass „dies (…) dann auch zu erklären (vermag), weshalb in manchen Quartieren, Hinte – wenn er seiner Maxime, sich am Willen der Bevölkerung zu orientieren, treu bleiben will – an der Durchsetzung einer „national befreiten Zone“ mitzuarbeiten hätte, während er in anderen der Scharia Geltung verschaffen müsste. Davon kann im Ernst wohl nicht ausgegangen werden, was nur darauf verweist, dass Hinte die Aporien seines stets hochgehaltenen antipädagogischen Impetus nicht gründlich genug durchdacht hat“ (May 2017, 142). Und dies trifft, wie bereits angedeutet, nicht nur auf größere Zusammenhänge zu, sondern ebenso auf individuelle Probleme, etwa die eines suchtmittelabhängigen oder akut psychotischen oder chronisch depressiven Menschen. Ersteren ließe man also weiter konsumieren, obwohl es ihm schadet, zweiteren würde man nicht in seiner Freiheit begrenzen können, wenn er doch die Welt durch den Fall vom städtischen Rathaus retten und die Menschen von ihren Sünden erlösen wolle und letzterem würde man in keinster Weise versuchen, dazu zu bewegen können, das eigene Bett zu verlassen. Denn es ist ja ihr aller Wille, dass es so sei. Amen!

Doch mit dieser Polemik ist das Problem nicht zu lösen. Vielmehr stellt es sich fortwährend als ganz konkrete Herausforderung im professionellen Umgang mit Betroffenen dar. Fortwährend wird darum gerungen, das richtige Maß an Fürsorge und Selbstbestimmung, den richtigen Weg zur Selbstsorge durch Fürsorge zu finden. So kennen informierte Leser*innen selbstredend die Ethik der Achtsamkeit (Conradi/Vosman 2016) oder auch die advokatorische Ethik (Brumlik 2017), die uns das schwierige Verhältnis von Selbst- und Fremdbestimmung, von Assistenz, Unterstützung auf der einen und Angewiesenheit und Schutz auf der anderen Seite vor Augen führen. Es gibt aus diesem Spannungsverhältnis keinen leichten Ausweg über die Willensprivilegierung.

Auch Fragen nach „unterstützter Entscheidungsfindung“ (Mayrhofer 2013) und generell Unterstützungsplanung finden in dieser Lesart keine passable Antwort. So ist aktuell im Gesamtplanverfahren eine Konsensorientierung gefordert (vgl. § 117 Abs. 1 SGB IX), die dem Willensprimat des Leistungsberechtigten in gewisser Weise entgegensteht. Auch der (durchaus zu kritisierende) Mehrkostenvorbehalt, der dem Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten Grenzen setzt, ist zu beachten. Beide müssten, folgte man der Argumentation Hintes, wohl abgeschafft werden.

Schwerer wiegt jedoch die einseitige Willensdefinition, die weder philosophisch noch sozialpsychologisch oder neurowissenschaftlich oder sozialwissenschaftlich haltbar ist (vgl. für einen guten Überblick: Krüger 2012, 101 ff.). Auch wenn bei Hinte gegebenenfalls der freie Wille im juristischen Sinne gemeint ist, stellen sich einige Fragen, und ob und inwieweit Menschen überhaupt über einen freien Willen verfügen, wäre dagegen noch eine viel weitreichendere Diskussion (an der Heiden/Schneider 2007). Doch selbst wenn man „nur“ den allen Menschen innewohnenden natürlichen Willen annähme, ergeben sich weitreichende Anfragen an das Willensprimat.

Mit dieser Vereinfachung des menschlichen Wesens kann dann auch zeitlich der angebliche fürsorgliche Paternalismus verteufelt werden, der darin besteht „den Willen anderer Menschen besser beurteilen zu können als diese selbst.“ (Hinte 2018, 15). Zudem: „Dass Erwachsene und (ja!) behinderte Menschen tatsächlich einen „Willen“ haben, wird noch Gegenstand einiger harter Lernprozesse in der sozialarbeiterischen Community werden.“ Mal abgesehen davon, dass hier Kinder und Jugendliche ausgeschlossen und Erwachsene von behinderten Menschen semantisch getrennt werden, liegt der Denkfehler tiefer: Nicht die sozialarbeiterische Community selbst, die hier zudem vereinfachend homogenisiert wird, sondern der fremddeutende Befund ist falsch: Von sozialstaatlicher Unterstützung und auch von professioneller Sozialer Arbeit wird zu erwarten sein, dass sie vom Willen resp. den Wünschen ausgeht, gleichwohl dies – in der Lesart Hintes – in praxi häufig nicht der Fall sei und mitunter auch nicht der Fall sein könne. Dass es einen Willen gibt und dass man sich als Unterstützende*r tunlichst an ihm orientieren und ihn unterstützen sollte, ist selbstverständlich, nur das warum und wie ist entscheidend. Warum, weil nicht jeder Wille dem Wohl entspricht, wie, weil es, wie Hinte selbst konstatiert (s.o.) eine komplizierte Sache ist, herauszufinden, was ich (wirklich) will – und was mir gut tut bzw. gut für mich ist. Denn nicht jede Entscheidung ist eine richtige, zumindest nicht, wenn man von der Fähigkeit und auch dem Wunsch – bei aller empirischen Widerlegung – von Menschen ausgehen mag, für sich, in Freiheit und Selbstbestimmung, aber auch auf Grundlage guter Wahlmöglichkeiten, die richtigen Entscheidungen zu treffen (Röh 2017; Röh 2013a, 255).

Auch das Beispiel „adaptiver Präferenzen“ (vgl. Nussbaum 2001, 111 ff.; Sen 1992, 149 ff.) lehrt uns, dass von einer naiven Willensvorstellung aus Gründen intellektueller Redlichkeit wie aus praktischen Gründen Abstand genommen werden muss. Das Problem der „Willensfreiheit“ oder besser „Willensklarheit“ stellt sich dabei auf zweierlei Weise: „So muss uns interessieren, wie sich – bei potentiell günstigen gesellschaftlichen Strukturen – trotzdem abweichendes Verhalten, maladaptive Bewältigungsformen, soziale Desintegration erklären lassen, die oftmals aufgrund adaptiver Präferenzen oder auch sozialer Konditionierung (...) entstehen.“ (Röh 2013b, 210)

Auf der gesellschaftlichen Seite stehen der Deformation des freien Willens oder auch nur des halbwegs freien Willens natürlich auch bekannte Begrenzungen im Wege, wie beispielsweise jene Effekte, die eine Institutionalisierung mit sich bringt. So formuliert Wacker auch richtig, dass einer „wirkungsorientierten Prüfung (der Lebenschancen der Menschen mit Beeinträchtigung; Anm. D.R.) aber auch Fragen standhalten (müssen), wie traditionell institutionell versorgte beeinträchtige Personen ihren Willen entwickeln, erkennen und einbringen können in einer Weise, die nicht überlagert ist von ihren bisherigen und aktuellen Möglichkeiten und Grenzen der Lebenserfahrung, von gewohnten, restriktiven Handlungsspielräumen in „All inclusiv-Settings“ und vom Mangel an Alternativen im Unterstützungsgeschehen“ (Wacker 2013, 39). Auch soziologische bzw. sozialpsychologische Erkenntnisse zur erlernten Hilflosigkeit (Seligman 1999) sowie zum Effekt der Stigmatisierung (Finzen 2013) zeigen deutlich, dass gerade diejenigen mit einer chronisch psychischen Erkrankung oder einen anderen Beeinträchtigung, die lange in Institutionen leben oder auch eigenständig wohnen, häufig Erfahrungen angesammelt haben, die es ihnen schwer machen herauszufinden, was für sie gut ist, dies zu äußern und auch durchzusetzen.

Zusätzlich wäre in einer redlichen Diskussion um die Möglichkeiten einer Orientierung an Wunsch und Willen der leistungsberechtigten Personen bzw. solchen in spe (Stichwort tertiäre Prävention von Krankheitsfolgen) auch die beeinträchtigungsspezifischen Einschränkungen der Handlungs- und letztlich auch der Willensfreiheit zu beachten, nicht nur bei z.B. akut psychotischen Personen oder aktuell konsumierenden Personen, deren Bewusstseinszustand zumindest derzeit, ggf. aber auch chronisch, eingeschränkt ist. Neben diesen akuten Einschränkungen verfügen manche Menschen mit schweren geistigen Beeinträchtigungen auch über eine eingeschränkte Steuerungsfähigkeit ihrer Handlungen, die sich – würde man ihrem Willen ohne Einflussnahme auf diesbezügliche Entscheidungen oder Handlungen unmittelbar folgen – mittel- bis langfristig schädigen. Selbstverständlich ist damit keiner Pathologisierung oder reinen Defizitorientierung das Wort geredet, vielmehr entspricht die Zurkenntnisnahme dieser Einschränkungen einem vollständigen Verständnis des einzelnen Menschen mit seinen Schwächen und Stärken, seinen Einschränkungen und seinen Kompetenzen, seinen Problemen wie seinen Ressourcen. All dies ist aber, auch ohne das Primat der Willensorientierung, schon längst state of the art, auch wenn in der Praxis hier und dort, entweder strukturell verhindert oder individuell begrenzt, noch andere Sichtweisen und Handlungspraxen existent sind. Dass dies auch konzidiert wird (Hinte 2018, 15), geht jedoch in der ansonsten, wie gesagt dominanten antipädagogischen Haltung unter.

b) Primat der Aktivierung:

Bzgl. der Forderung, Aktivierung an erste Stelle zu setzen, wird formuliert: „Wir vermeiden Betreuung und setzen auf Aktivierung“ (Hinte 2018, 18) sowie: „Grundsätzlich geht es nicht darum, Menschen zu verändern, sondern Arrangements zu schaffen und Verhältnisse zu gestalten. Der Fokus ist also immer die Umwelt, das Feld, in dem sich die jeweiligen Akteure bewegen.“ (Hinte 2018, 13)

Neben der eben diskutierten Problematik einer zu einseitigen Fixierung auf den Willen der Personen ist weiterhin problematisch, dass einem einseitigen Primat der Aktivierung das Wort geredet wird. Als Urheber dieses Primats kann man sich später auch nicht damit verteidigen, man sei missverstanden worden oder alles könne missinterpretiert werden, hier eben in Richtung neoliberaler Denkart. Denn diese liegt einfach zu nah, und der Grund für die Gefahr einseitiger Parteinahme liegt wiederum in der Undifferenziertheit: Aktivierung selbst funktioniert nur dann, wenn Ressourcen, seien sie persönlich, sozial oder gesellschaftlich, auch wirklich vorhanden und nutzbar sind. Dies wusste schon der Gemeindepsychologe und Begründer der Empowermenttheorie Julian Rappaport (1981, 13), als er festhielt: „Having rights but no resources and no services available is a cruel joke.” In der Hinsicht sind also die frühen gemeindepsychologischen Studien, die immerhin den Gehalt des Empowerments für die Verbesserung des Lebens Einzelner wie Gruppen herausgearbeitet sowie professionell wie wissenschaftlich erschlossen haben, weiter als wir, wenn wir versuchen, Freiheit gegen Sicherheit auszuspielen. Und dies zumal deswegen, weil gerade Rappaport mit seiner Feststellung bereits früh auf die Deinstitutionalisierung der psychiatrischen Versorgung reagierte.

Diese einseitige Auflösung der Formel „Soziale Arbeit = ...“ zu „Soziale Arbeit = ausschließlich Verhältnisänderung“ fällt hinter die Errungenschaften der letzten Jahrzehnte hinsichtlich einer handlungstheoretisch ausformulierten Profession mit einem methodenintegrativen Ansatz und einer entsprechenden Wissenschaft Sozialer Arbeit zurück und diese Position kann daher nicht unwidersprochen bleiben. Hier wird die einseitige Verhältnismodellierung präskribiert. Dabei stimmen fast alle Vertreterinnen und Vertreter einer modernen Wissenschaft Sozialer Arbeit darin überein, dass mit dem Person-in-Umwelt-Modell eine viel brauchbarere Folie zum Verständnis und zur Bearbeitung von sozialen Problemen oder Problemen der Lebensführung gefunden wurde.

Natürlich rekurriert Sozialraumorientierung auf den sozialen Raum und damit so etwas wie „die Verhältnisse“ oder die „behindernde“ Umwelt. Deren Strukturen und Prozesse, die eben weitestgehend nicht inklusiv sind, sondern exkludierend, zu erkennen und nach Möglichkeit zu verändern, ist das um den sozialräumlichen Ansatz erweiterte Aufgabe der Eingliederungshilfe. Das widerspricht aber nicht einem sorgenden Ansatz (Care-Ethik), der bereits oben erwähnt wurde. Eine entsprechende „engagierte Sorge“ (nach Joan Tronto) umschließt nämlich die „Anteilnahme“, „Unterstützung“, „Versorgung“ sowie die „Reaktion darauf“ als Elemente einer Sorgepraxis (vgl. Conradi 2001). Fürsorge in diesem Sinne ist also das „Für-jemanden“- oder „Für-andere“-Sorgen, ein durchaus nicht oder nicht ausschließlich auf eine Dyade oder Kleingruppe/Kleinfamilie zu beziehendes „Anthropologikum“. Vielmehr kann es auch gerade im sozialräumlichen Sinne wirkmächtig werden, wie uns die Idee des „Community Care“ (vgl. Schablon 2016) lehrt.

Zudem wird die einseitige Konzentration auf die Verhältnisgestaltung gerade jenen nicht gerecht, die zwar – wie wir alle – „in und an der Gesellschaft leiden“, jedoch durch Lebensführungsprobleme, die mitunter auch Verhaltensprobleme sind, in ihrem Leben eingeschränkt sind. Mindestens für die Arbeit mit körperlich, geistig, psychisch oder sinnesbeeinträchtigten Menschen ist die Forderung, keine Verhaltensänderung zu intendieren, mindestens naiv, wenn nicht sogar fahrlässig. Denn sie leiden faktisch auch unter diesen Einschränkungen, die sich zum Teil als Verhaltensprobleme zeigen, wobei die Diskussion, was davon der kulturellen Zuschreibung von Verhaltensnormen und was der „Natur“ menschlichen Zusammenlebens entspricht, hier nicht geführt werden kann. In diesem Zusammenhang scheint es wichtig, an die grundsätzliche Vulnerabilität von Menschen zu erinnern und daran, dass dies durchaus als pädagogische Herausforderung zu sehen ist. Burghardt, Dziabel und Höhne (2017, 34 ff.) erinnern zurecht an vier anthropologische Dimensionen: „Sozialität“ steht dabei für die grundlegende Angewiesenheit des Menschen auf den Menschen, mit allen nutzbringenden (z.B. Kooperation, Lernen, Wohlstandsproduktion) wie riskanten Seiten (z.B. sozialer Ausschluss, Disziplinierung, Kontrolle). Die damit im Zusammenhang stehende „Kulturalität“ spiegelt diese gegensätzlichen Effekte, indem sie den sozialen Mechanismen kulturelle hinzufügt, etwa über traditionelle Gebräuche, Sitten oder kulturelle Ausdrucksformen, die ebenfalls ambivalent sind. Kultur kann stützen, aber auch einengen, kann anregen, aber auch zur Borniertheit beitragen. „Korporalität“ steht zudem für die leibphänomenologische Seite der Vulnerabilität: Erfahrungen schreiben sich in den Körper ein, werden zu Introjekten oder somatoformen Phänomenen. Schließlich steht die „Liminalität“ für die Zustände und Prozesse an den Schwellen unseres Lebens (Geburt, frühe Kindheit als der eine und Altern und Sterben als der andere Pol), an denen wir besonders verletzlich sind. Und schließlich gilt mit Odo Marquard (2003, 272) auch, dass der Mensch „statt als triumphierendes vielmehr nur als kompensierendes Lebewesen“ zu bestimmen ist und er daher „mehr seine Widerfahrnisse [ist] als seine Leistungen. Er ist nicht nur das handelnde, sondern vor allem auch das leidende Wesen: darum ist er seine Geschichten; denn Geschichten sind Handlungs-Widerfahrnis-Gemische. Mehr als durch seine Ziele ist er bestimmt durch seine Hinfälligkeiten.“ (ebd.)

Es gibt also entgegen einer kategorischen Ablehnung von Betreuung vielmehr, diese relativ zu Eigentätigkeit stehen zu lassen – ja ggf. sogar von einem Recht auf Fürsorge auszugehen. Festzustellen sind zudem Parallelen zu der vereinfachenden Sicht auf Assistenz als den vermeintlich passenderen Begriff im Gegensatz von Betreuung oder Sorgearbeit (Röh 2018a).

Mit einer sozialräumlichen Perspektive muss also ein antipädagogischer Impetus oder Betreuungsnihilismus keineswegs Hand in Hand gehen, vielmehr sind Prozesse der Erschließung sozialräumlicher Ressourcen immer auch pädagogische, bildende und ggf. therapeutische Prozesse. Betreuung und Aktivierung sind kein Gegensatz – und der Wille nicht allein entscheidend.

4. Ein realistisches Konzept sozialräumlicher Arbeit in der Eingliederungshilfe

Man sieht also, dass man, wenn man die Primate aus dem Verständnis von Sozialraumorientierung nach Wolfgang Hine ernst nimmt, in ernsthafte intellektuelle und auch praktische Probleme gerät. Das heißt m.E., dass mit weniger Diktat und mehr Reflexion eine um die sozialräumliche Perspektive erweiterte personenzentrierte Haltung und Konzeption in der Eingliederungshilfe, wie sie u.a. auch durch das Bundesteilhabegesetz angeregt wird, die Qualität dieses Arbeitsbereiches steigern würde.

Dabei geht es keinesfalls darum, den Willen von Menschen zu negieren oder zu übergehen (aber eben auch nicht, ihm blind Gefolgschaft zu leisten) oder Menschen zu betreuen, ohne ihnen gleichzeitig Anreize zum Wachstum zu geben oder ihnen die nötige Selbstbestimmtheit zu lassen. Vielmehr wäre ein Verständnis und Handeln notwendig und hilfreich, das vorsieht, ein ausgeglichenes Maß an Freiheit und Sicherheit zu gewährleisten. Dabei spielt Betreuung eine Rolle – und Betreuer*innen, die es manchmal doch besser wissen, was nebenbei gesagt, auch von ihnen als Fachkräften erwartet wird. Mit Goethe wäre dazu zu sagen: „Wenn wir, sagtest du, die Menschen nur nehmen, wie sie sind, so machen wir sie schlechter. Wenn wir sie behandeln, als wären sie, was sie sein sollten, so bringen wir sie dahin, wohin sie zu bringen sind.“ (Goethe 1988, 531)

Nun kann man Goethes Wilhelm Meister wohl wiederum paternalistisch (miss)verstehen. Oder man interpretiert ihn als weisen Lehrenden, der Menschen dabei hilft, das zu tun, was sie aus guten Gründen tun wollen oder sollten und der es zu vermeiden weiß, Menschen zu bevormunden.

Eine daher weniger ideologisierende und mehr die Widersprüche anerkennende Konzeptionierung der Sozialraumorientierung steht also noch aus und soll hier als Skizze dargelegt werden.

So kann Sozialraumorientierung vereinfacht gesagt als eine Möglichkeit verstanden werden, die „gesellschaftlichen Möglichkeitsraume“ aufzuschließen, um Menschen die Chance zu eröffnen, ihren „persönlichen Möglichkeitsraum“ zu erweitern, also teilhaben und teilnehmen zu können an notwendigen wie selbstgewählten Systemen und Lebenswelten. Entscheidend wird also sein, sowohl Subjekte oder Gruppen zu befähigen als auch soziale Räume, Prozesse und Strukturen so zu gestalten, dass sie Ressourcen enthalten und diese erschlossen werden können. Ohne hier detailliert auf die zugrundeliegende Handlungstheorie eingehen zu können (vgl. Röh 2013) und mit Verweis auf die oben bereits erwähnte Publikation (Meins/Röh i.E.) sollen hier wenige erste Hinweise gegeben werden.

Zunächst ergeben sich mehrere Perspektiven, die im Sinne der sozialstaatlichen Triangulation auch aufeinander einwirken:

  1. Sozialraumorientierung kann von der Person her gedacht werden, d.h. im Sinne einer Erweiterung personenzentrierter Hilfen, mit Bezug auf Möglichkeiten der Aneignung sozialer Räume und durchaus unter Beachtung des Spannungsfeldes von Freiheit (Selbstbestimmung) und Sicherheit (Für-Sorge) an den Wünschen und Bedürfnissen der Adressat*innen ausgerichtet werden.
  2. Sozialraumorientierung wird von den Leistungsträgern her gedacht, d.h. es wird nach einem sozialbürokratischen Modell der neuen Verteilung von Kosten und Aufgaben gesucht, was u.a. auch die Einrichtung von Sozialraumbudgets nach sich ziehen könnte.
  3. Sozialraumorientierung wird von den Leistungserbringern her gedacht, d.h. sozialräumliche Ressourcen werden als Erweiterung des persönlichen Möglichkeitsraums der Nutzer*innen konsequent in die professionelle Unterstützung einbezogen.

Eine Sozialraumorientierung im gesamten Sinne müsste diese drei Perspektiven nun zusammenführen und in der Lage sein, zwischen diesen Ebenen zu vermitteln. Sozialraumorientierung in der Eingliederungshilfe erweitert und führt konsequent fort, was in den letzten Jahrzehnten an Reformen bereits umgesetzt wurde, also eine Normalisierung der Lebensumstände, eine möglichst in der Gemeinde angesiedelte umfassende Unterstützung, die weitestgehende Förderung von Selbstbestimmung (im Spannungsfeld zum Recht auf Fürsorge) und eine insgesamt auf Teilhabe an allen gesellschaftlichen Lebensbereichen ausgerichtete Praxis. Sozialraumorientierte Praxis nutzt daher konsequent das vorhandene Repertoire an Möglichkeiten der Sozialraum- und Netzwerkanalysen, an Kooperation, Vernetzung und Erschließung von sozialräumlichen, insb. unerschlossenen zivilgesellschaftlichen Ressourcen, und befähigt die Adressat*innen in der Nutzung dieser Ressourcen, um teilhaben und teilnehmen zu können.

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Fussnoten

[1] Ich verwende diese Personenbezeichnung, um in Übereinstimmung mit dem aktuellen Diskurs zu kennzeichnen, dass Menschen zwar beeinträchtigt sind, z.B. durch gesundheitliche Einschränkungen, aber erst durch gesellschaftliche Faktoren „be-hindert“ werden (vgl. Röh 2018b, siehe auch die weiteren Ausführungen)


Zitiervorschlag

Röh, Dieter (2019): ‚Wille first, Bedenken second?‘. In: sozialraum.de (11) Ausgabe 1/2019. URL: https://www.sozialraum.de/wille-first-bedenken-second-kritische-anmerkungen-zur-bisherigen-diskussion-und-konzeptionelle-skizzierung-der-herausforderungen-moeglichkeiten-und-grenzen-von-sozialraumorientierung-in-der-eingliederungshilfe.php, Datum des Zugriffs: 20.04.2024