Gewalt in der Nachbarschaft
Raumbezogene Gewalt und territoriale Kontrolle als Herausforderungen und fachliche Aufgabe für die quartierbezogene Soziale Arbeit
Annika Schauer
1. Prolog
Die Soziale Arbeit wird in Bezug auf Gewalt vielfältig adressiert: Werden sozio-kulturelle Ursachen für Gewalt ausgemacht, werden ihr kompensatorische und präventive Funktionen zur „Lösung“ von Gewalt zugeschrieben. Bei gesamtgesellschaftlichen Veränderungsprozessen wird sie als zuständig für deren individuelle Bewältigung erklärt. Die verschiedenen Diskurse um Gewalt eint die Fokussierung auf Täter:innen und ihre biographischen Hintergründe; sie dienen, wenn Gewalt als „Phänomen“ gesellschaftlich spürbar wird, der kollektiven Entlastung. Werden räumliche Aspekte von Gewalt betrachtet, geht es dabei weniger um den Ort an sich, in dem Täter:innen wohnen und soziale Beziehungen haben, er wird vielmehr zur Kulisse der sozioökonomischen beziehungsweise soziokulturellen Herkunft von Täter:innen. Häuft sich Gewalt in bestimmten Stadtvierteln, wird regelmäßig untersucht, ob diese besonders von Armut betroffen sind oder durch verdichtende Architektur und fehlende Infrastruktur in anderer Weise benachteiligt sind: Es geht im Grunde genommen darum, wo „Täter:innen entstehen“.
Die Nachbarschaft ist als Kulisse von Gewalt omnipräsent und bleibt dennoch als Ziel von Gewalt im Verborgenen. Was fehlt ist die systematische Betrachtung von Gewalt hinsichtlich sozialräumlicher Funktionen: Kontrolle, Macht, Dominanz und Hegemonie auf der einen – Verdrängung, Vertreibung, Unterwerfung und schlussendlich auch Vernichtung auf der anderen Seite.
Um diese mögliche Funktion von Gewalt zu erläutern, wird aufbauend auf vorliegenden Konzepten (u. a. Rommelspacher, Heitmeyer und Sack) ein eigenes Konzept der territorialen Kontrolle entwickelt, welches in der Lage sein soll, die gewaltsame Umsetzung eines raumbezogenen Machtanspruchs durch Gruppen zu fassen.
2. Nachbarschaft und Gewalt
Im heutigen wissenschaftlichen Diskurs wird Nachbarschaft weder einfach als soziale Tatsache noch als ein von außen plan- und gestaltbarer Körper angenommen. Nachbarschaft wird vielmehr vor dem Hintergrund der sie bestimmenden gesellschaftlichen Kontexte und der ihr inhärenten Eigenlogiken wahrgenommen, die allerdings immer vor Ort unter Einbezug der Nachbar:innen rekonstruiert werden müssen (Drilling et al. 2016, 317ff.). Da Nachbar:innen für die Konfiguration von Nachbarschaft auf praktischer und konzeptioneller Ebene mitentscheidend sind, bietet sie sich als Bezugspunkt für die Soziale Arbeit geradezu an. Die komplexe Definition von Nachbarschaft und die alltägliche Greifbarkeit des Begriffes ist dabei auch in der Wechselwirkung von sozialarbeiterischer Praxis und Wissenschaft und ihrer Subjekte ein entscheidender Vorteil. Auf allen Ebenen gibt es ein Verständnis von Nachbarschaft, das sich nicht gegenseitig ausschließt, sondern ineinandergreift. So braucht es für die Feststellung, dass es Formen der Gewalt gibt, die auf Einflussname in Nachbarschaften abzielt, keine einheitliche Vorstellung der Ausgestaltung von Nachbarschaft.
Der Begriff der Gewalt suggeriert definitorische Sicherheit und wird oft zielsicher ohne vorherige Erörterung gebraucht; was genau gemeint ist, erschließt sich durch den Kontext in Handlungsbeschreibungen – manchmal aber auch nicht (Imbusch 2002, 5). Der Gewaltbegriff ist ein umstrittener Begriff, denn er ist kein analytischer, sondern ein funktioneller Begriff, dem sich sowohl unterschiedliche Handlungen und Phänomene als auch Gesellschaftsfunktionen zuordnen lassen (Köbberling 2023, 54).
Ein Gewaltbegriff, der sich an der Praxis von Gewalt verwendenden Gruppierungen orientiert, kann sinnvoll sein, um das Ausmaß der Wirkung von gegen bestimmte Opfergruppen gerichtete Übergriffe fassen zu können. Verschiedene Betroffenenberatungsstellen zu rechter Gewalt verstehen dementsprechend auch Demütigungen, Bedrohungen, Beleidigungen, alltägliche Anfeindungen, digitale Verbalattacken und Sachbeschädigungen unter den Sammelbegriff der Gewalt (Köbberling 2023, 42). Andernfalls verdeckt ein zu weit gefasster Gewaltbegriff konkrete Täter:innen – Gewalt- und Machtbegriff vermischen und verwässern (Neidhart 1986, 55f.). Ein zu eng gefasster Gewaltbegriff wiederum verdeckt die gesellschaftliche Funktion von gegen bestimmte Personengruppen gerichtete Drohungen und Sachbeschädigungen (ebd., 123). Es wird im Folgenden davon ausgegangen, dass dem Menschen als handelndes Subjekt immer mindestens zwei Handlungsalternativen zur Verfügung stehen und so sein Handeln funktional und sinnhaft innerhalb seiner Lebenssituation und Interessenlage ist:
„Diesem Paradigma folgend, sind gewalthaltige Handlungsmuster für den einzelnen Menschen prinzipiell funktional und begründet und nicht von objektiven Bedingungen determiniert!“ (Scheu 2009, 39).
3. Gesellschaftskontext von Gewalt
Ein Blick auf das Konzept der Dominanzkultur nach Birgit Rommelspacher (Rommelspacher 1995) ermöglicht es Gewalt im gesellschaftlichen Rahmen zu kontextualisieren. Denn sie geht davon aus, dass unsere Lebensweisen, Selbstbilder und Fremdbilder in Kategorien der Über- und Unterordnung hierarchisiert werden. Kultur ist ein „Ensemble gesellschaftlicher Praxen“, welches auf gemeinsame Bedeutungen und Sinnzusammenhänge Bezug nimmt und Ausdruck der ökonomischen, historischen, sozialen und politischen Strukturen ist, die die Verfasstheit einer Gesellschaft ausmachen. Die Dominanzkultur ist ein Geflecht von in Wechselwirkung zueinanderstehenden Machtdimensionen und „bestimmt das Verhalten, die Einstellungen und Gefühle aller (…) und vermittelt zwischen den gesellschaftlichen und individuellen Strukturen“ (Rommelspacher 1995, 22f.). Sie regulieren Zugänge zu Ressourcen und Teilhabe, die sich in Privilegien und Diskriminierung äußern.
3.1 Sozialräumliche Wirkungen von Gewalt im Kontext von Sicherheits- und Jugendgewaltdiskursen: Beispiele aus Rechtsextremismus, religiösem Fundamentalismus und mafiös Organisierter Kriminalität
Eine dominanztheoretische Erklärung kann den Motiven von beispielsweise rechtsextremen Jugendlichen näherkommen, als die reine Idee des fehlgeleiteten Protestes und öffentlicher Provokation:
„Um (…) mit Nazisymbolen so ›herrlich zu provozieren‹, ein Rauschgefühl bei der Anwendung von Gewalt zu erleben und dadurch einen sozialen Aufstieg durch symbolische wie reale Partizipation an Macht zu erleben, bedarf es keiner Vorleistung. Die ›richtige‹ Herkunft und Hautfarbe genügen, um Teil dieser ›Eliten‹ zu werden.“ (Staub-Bernasconi 2015, 15)
Wenn ideologisch begründete Gewalt ausschließlich als (vorübergehendes) Anpassungs- oder Bewältigungsproblem von einer bestimmten sozialen Gruppe gedeutet wird (hier: Jugend) (Küpper/Rump 2021, 16), ohne sie in Beziehung zur Dominanzkultur zu setzen, bleibt die gesellschaftliche (eigene) Beteiligung am Entstehen von menschenfeindlicher Gewalt verborgen. Die rechtsextreme Gewalt findet im „luftleeren Raum“ statt. Innerhalb des exemplarischen Diskurses zu sogenannter Jugendgewalt wird beispielsweise Täter:innenschaft an Fragen des Geschlechts, der Herkunft oder der sozialen und ökonomischen Schicht festgemacht. Das Problem der „Jugendgewalt“ wird auf sozial marginalisierte Gruppen projiziert, mit Fokus auf die 12- bis 20-jährigen, männlichen Jugendlichen (Hafeneger 1994, 9), die als Träger der Gewalt identifiziert werden. Gesamtgesellschaftliche Phänomene wie das Erstarken von Rechtsextremismus werden so auf einen vermeintlich ursächlichen Personenkreis reduziert. Wenn ideologisch begründete Gewalt, die bewusst oder unbewusst darauf abzielt, die Nachbarschaft zu beeinflussen und verändern, jedoch als Teil gesellschaftlicher Praxis in Bezug zur Dominanzkultur steht und mit Diskursen in der Nachbarschaft korrespondiert, sind sowohl Ideologie als auch Verhalten sozial und räumlich, also im wahrsten Sinne des Wortes sozialräumlich, verstrickt. Der Jugendgewaltdiskurs übernimmt hingegen die Funktion der Wiederherstellung eigener Wirkmächtigkeitsgefühle von Erwachsenen. Es dient die jeweilige als verloren geglaubte Jugend als das abgrenzbare Gesellschaftsproblem, das es zu lösen gilt (Stehr 2009, 107). Jugend und Gewalt sind funktionale Begriffe, die Zuschreibungen erst ermöglichen (ebd.). Die gedoppelte Unschärfe des zusammengesetzten Begriffs Jugend-Gewalt, prädestiniert ihn so als nützliches und flexibles Skandalisierungskonzept (ebd., 108).
Rechtsextreme Gewalt kann so als Jugendgewaltproblem verharmlost, ihrer politischen Dimension beraubt und einfach bearbeitbar dargestellt werden. Die Ziele rechtsextremer Gewalt geraten aus dem Fokus zu Ungunsten einer Ursachendiskussion. Die Soziale Arbeit ist an dieser Fokusverschiebung nicht unbeteiligt (ebd., 114), versucht sie doch Lösungen zu finden, wird als zuständig adressiert und betrachtet Gewalt überwiegend im Kontext ihrer Entstehung, zum Beispiel als Anpassungsstörung oder Bewältigungsstrategie (ebd., 117 ff.).
So führte die Fixierung auf das Themenfeld „Jugendgewalt“ und das völlige Außer-Acht-Lassen sozialräumlicher Funktionen von Gewalt dazu, dass die Soziale Arbeit in den 90er Jahren nicht unwesentlich daran beteiligt war, dass an einigen Orten rechte Szenen die Nachbarschaft gewaltvoll dominieren konnten (Bruns et al. 2023, 282ff.). Dieses Phänomen beschränkt sich jedoch nicht allein auf rechtsextreme Szenen. Kommt es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen Gruppen migrantisierter Männer im Kontext von Gebietsstreitigkeiten in der Drogenkriminalität, werden diese als inner- oder interethnische Auseinandersetzungen von Jugendbanden oder maximal als Clankriminalität zugleich rassifiziert und verharmlost (Hindemith 2020, 14); der Blick auf reale sozialräumliche Dimensionen mafiöser Organisierter Kriminalität wird zu Gunsten eines Integrations- und allgemeinen Sicherheitsdiskurses verstellt (Föhr 2025). Eigene soziale Ängste sowie das Unbehagen, welches die gewaltsame Einflussnahme auf Raum ausübt, werden als solche nicht thematisiert, sondern werden im Sinne einer gesellschaftspolitischen Komplexitätsreduktion, Entlastung und Konfliktverschiebung auf die Jugend übertragen (Stehr 2009, 114f.). Diese suggerieren, dass die gewohnte soziale Ordnung gesichert oder wiederhergestellt werden kann, wenn Jugendliche lernen, sich normkonform zu verhalten, sich anzupassen und sich in erwachsene Vorstellungen vom Zusammenleben zu integrieren (ebd.). So sind in der Praxis immer wieder Projekte der Jugendhilfe zu finden, die als zuständig für die Arbeit mit Rechtsextremen ausgemacht werden, die als Jugendphänomen interpretiert wird (Bruns et al. 2023, 273) und dann allein und isoliert das Problem der „rechten Jugendlichen“ lösen sollen, „womit dann die Verantwortung und das Interesse des Gemeinwesens erschöpft zu sein scheint“ (Pingel/Rieker 2004, 68).
Seit Beginn der 90er Jahre feierte das Konzept der Prävention einen Aufschwung in der Stadtentwicklung – und damit verbunden eine immer stärkere Bezugnahme auf das Thema Sicherheit (Kahl et al. 2021, 13). Das Prinzip der Sicherheit hat durch kontinuierliche, niedrigschwellige Maßnahmen zum Aufbau sozialer Kontrollmechanismen innerhalb von Nachbarschaften und Gemeinden geführt, „weil es Probleme auf eine Art artikuliert und bearbeitet, die mit der dominanten Kultur und den zugrunde liegenden Machtstrukturen zusammenpasst“ (Stövesand 2005). Der Sicherheitsdiskurs korrespondiert dabei hervorragend mit einem Diskurs der Jugendgewalt als „Kategorie der moralischen Verurteilung und Denunziation“ (Stehr 2009, 108), der gesellschaftliche Positionen zuweist (ebd.). Präventionsorientierung macht Jugendliche zu Objekten professioneller Diagnostik, der Deutungs- und Definitionsmacht von Expert:innen, mit dem Fokus auf Fehlentwicklungen und Anpassungsstörungen (ebd., 117).
Marginalisierte soziale Gruppen wie Jugendliche, Obdachlose, Migrant:innen und Drogenabhängige – klassische Zielgruppen und Nutzer:innen Sozialer Arbeit – werden zum Sicherheitsrisiko erklärt, das durch gestalterische Maßnahmen, umgesetzt im Verbund mit Polizei, Sozialer Arbeit und den wachsamen Bewohner:innen, reguliert und im Zweifel durch eine Vertreibung dieser Gruppen verdrängt werden muss (Stövesand 2005). Für die Soziale Arbeit ist dies eine schwierige Rollenzuweisung, die ihr einerseits die Verantwortung für das Verhalten von Gruppen übertragen kann, sie andererseits von ihrem Ursprungsauftrag, der parteilichen Unterstützung und Anwaltschaft von sozial Marginalisierten, weit entfernt (ebd.). Hinzu kommt, dass durch das zunehmende Agieren der Polizei in den Bereichen Beratung und Prävention (ehemals klassische Aufgaben das Sozial- und Bildungssektors) eine zunehmende Verwischung der Zuständigkeiten der Institutionen beginnt (Bindel-Kögel et al. 2021, 48). Der Fokus auf Gewalt könnte demgegenüber die Orientierung an hegemonialen Ordnungsvorstellung verhindern, da er nicht die bloße Abweichung, sondern den Übergriff sanktioniert beziehungsweise zu verhindern sucht.
So wie die zu starke Fokussierung auf Sicherheit im Sozialraum zur Verdrängung
marginalisierter Gruppen in Nachbarschaften führen kann, kann die fehlende Betrachtung der (sozial-)räumlichen Wirkweise von Gewalt zur Hegemonie einzelner Gruppen beitragen. Sie können sich im schlimmsten Fall negativ befeuern, wie im Cottbus der frühen 90er Jahre geschehen, wo unter anderem das starke Verdrängen der Punker-Szene (unordentlich) aus dem öffentlichen Raum bei relativer Großzügigkeit gegenüber der Skinhead-Szene (ordentlich), das Entstehen von durch rechtsextrem motivierte Gewalt hergestellten Angstzonen beschleunigte (Angermann 2023, 204ff.).
Rechte Gewalt findet in der Öffentlichkeit statt und zielt auf ein Publikum, an das sie als Zuschauer:innen, Schiedsrichter:innen und Unterstützer:innen appelliert. Sie versucht, gesellschaftliche Entscheidungen zu verhindern, zu revidieren oder zu erzwingen – sie ist ein Akt der Kommunikation (Botsch 2023, 84). Die Ideologie der Ungleichheit/Ungleichwertigkeit (Heitmeyer 2002, 19ff., zitiert nach Botsch 2023, 71) ist Kernstück rechter Ideologie, während die Gewaltperspektive integrierendes Kernstück rechtsextremen Verhaltens darstellt (Botsch 2023, 71).
Schon mehrfach wurde medial über rechtsextreme Dominanz in Bezug auf sogenannte „No-Go-Areas“ und „Angstzonen“ berichtet. Dies geschah vor allem im Zusammenhang mit der rechtsextremen Strategie der „national befreiten Zonen“ (Bundschuh 2004, 10) mit dem Ziel, in einer Region eine dominante Stellung einzunehmen. So machten Pädagog:innen in einigen ostdeutschen Nachbarschaften die Beobachtung, dass es Jugendlichen gelungen war, „das öffentliche Straßenbild zu beherrschen und so viel Raum zu beanspruchen“ das andere Jugendszenen im Ortsteil nicht mehr wahrnehmbar waren (Pingel/Rieker 2004, 63). Rechtsextreme Gruppen dominierten sichtbar die Straßen, positionierten sich mittels angedrohter und realer physischer Gewalt im Raum (Bundschuh 2004, 13). Ideologien der Ungleichheit werden von Rechtsextremen aktiv in Ordnungen der Ungleichheit praktisch überführt (Botsch 2023, 75). Die Botschaft an die eigene Gruppe sind mögliche Ziele und Handlungsoptionen, während die Botschaft an die Opfergruppe ihre suggerierte Wehr- und Schutzlosigkeit ist (ebd., 84). In den meisten Fällen kann davon ausgegangen werden, dass die rechtsextreme Tat auch ohne Bekenntnis verstanden wird. Selbst wenn die eigentliche Tat im Uneindeutigen bleibt, die Verunsicherung als Teil des Ziels wird erreicht (ebd., 85). Selbst wenn sich Rechtsextreme Gewalt spontan „entlädt“, das einzig „zufällige“ an der Tat ist dabei die Begegnung von Opfern und Täter:innen (ebd., 86). Die Strategie von „national befreiten Zonen“ und ihre Umsetzung haben dabei den gleichen Wirkungsraum wie sozialraumorientierte Jugendarbeit zum Ausgangspunkt, die sich in diesem Sinne in ihrer Arbeit gerade mit rechtsextremen Jugendlichen besonders reflektieren muss (Bundschuh 2004, 10).
Der christliche und der islamische Fundamentalismus in ihrer hohen Korrelation mit rechtem Autoritarismus, können als dessen religiöse Manifestation angesehen werden (Koopmans 2014, 5f.). Folgerichtig kommt es sowohl innerhalb des christlichen Fundamentalismus (Jobst 2024, 29ff.) als auch des islamischen Fundamentalismus (Huesmann 2024) immer wieder zu Überschneidungen mit rechtsextremen Szenen. Auch die widersprüchlich anmutende radikale Neuformation des Bestehenden als Versuch der Wiederbelebung vermeintlicher historischer Realitäten verschiedener fundamentalistischer Gruppierungen (Riesebrodt 2005, 18), weist parallelen zum Rechtsextremismus auf (siehe Botsch 2023, 77). Religiöse Fundamentalist:innen befördern sozialräumliche Radikalisierungspotenziale, vor dem Hintergrund vorherrschender sozialstruktureller und -kultureller Faktoren (Weitzel et al. 2023, 23f.). So geht die aktuelle Forschung zur Radikalisierung von „Foreign-Fighters“ davon aus, dass die vorherige wissenschaftliche Konzentration auf Internet und Social Media als hauptsächliche Radikalisierungsorte nichtzutreffend ist. Weder zu Beginn noch in späteren Phasen des Radikalisierungsprozesses war das Internet ein entscheidender Faktor für die Radikalisierung, vielmehr war der persönliche Kontakt zum salafistischen Milieu deutlich stärker ausschlaggebend (Kanol 2022, 47). Während der Rechtsextremismus auch in seinen alltäglichen Gewaltformen betrachtet wird, scheint in Bezug auf religiös fundamentalistische Gewalt es eine gesellschaftliche Fokussierung auf terroristische und paramilitärische Aktivitäten zu geben oder auf den privaten häuslichen Raum. Dennoch gehört die gewaltvolle Umsetzung von religiös begründeten Normvorstellungen, ob öffentlich innerhalb der Familie oder generell auf der Straße, ebenso zum Phänomenbereich des Fundamentalismus.
Auch mafiöse Organisierte Kriminalität (mOK) ist um gesellschaftliche Einflussnahme bemüht. Einerseits ist mOK selbst Kultur- und Gesellschaftsphänomen, sie unterwandert dafür demokratische Strukturen, versucht rechtsstaatliche Abläufe zu umgehen und zu ersetzen und wirkt kulturbildend (Hindemith 2020, 11). Andererseits betätigt sie sich in klassischen kriminellen Handlungsfeldern (ebd., 14). Von mOK betroffene Menschen teilen die Angst vor Gewalt, auch wenn sie nicht direkt bedroht werden, und erleben sie als „etwas Einschüchterndes, Dominantes, Kontrollierendes, Gefährliches und teils Unsichtbares“ (Ba?dinkçi 2020, 69). MOK-dominierte Gebiete sind gekennzeichnet durch ein hohes Maß an Gewalt und Vandalismus, die mit öffentlich zur Schau gestellter Brutalität erfolgen (Ba?dinkçi/Lehnert 2024, 17), denn ihr „zentrale[s] Bestreben (…) ist stets, das Gewalt- und Protektionsmonopol auf einem bestimmten Territorium zu erringen und zu behaupten“ (Hess 1993, 201). Menschen werden als Nachbar:innen und/oder Gewerbetreibende eingeschüchtert, verdrängt und vertrieben und teilweise zu Schutzgeldzahlungen genötigt (Ba?dinkçi/Lehnert 2024, 15). Die Kontrolle eines Gebietes dient dazu, einen kriminellen Markt abzusichern und die Geschäfte innerhalb des eigenen Territoriums möglichst ohne Fremdeinwirkung abzuwickeln. So können ganze Sozialräume unter (den Versuchen) der territorialen Kontrolle von mOK stehen – mit besonders weitreichenden Auswirkungen auf den Alltag der Bewohner:innen (Ba?dinkçi/Lehnert 2024, 15). Als Teil der Nachbarschaft wird mOK durch ihre Akteur:innen real und spürbar im Alltag, der zunehmend durch ihre Denkkategorien, Ideologien der Ungleichheit und kulturellen Codes dominiert wird:
„‚Die Dominierten passen sich also den Dominierenden an. Denn ihr soziales Sein (…) hängt von den begrifflichen Kategorien ab, die ihnen von den Dominierenden auferlegt werden.‘ Claudio La Camera italienischer Streetworker, Theatermacher und Antimafia-Aktivist“. (Ba?dinkçi/Lehnert 2024, 15)
In Folge der Unterordnung in die mOK-Hierarchie findet eine Anerkennung von ihr und eine Integration in sie statt. Viele Nachbar:innen finden sich in Graubereichen der mOK wieder. Dieselben patriarchalen Strukturen, die den Sozialraum, die eigene Gemeinschaft oder die Gesellschaft prägen, werden von mOK-Akteur:innen aufgegriffen und benutzt (ebd.). So sind bestehende Verbindungen und Überschneidungen zwischen rechtsradikalen Gruppen, islamistischen Gruppierungen (z. B. der Hizbollah) und mOK wenig überraschend (Hindemith 2020, 14).
Die Nachbarschaft als umkämpfter Raum ist im rechtsextremen, (fundamentalistischem) und mafiösem Gewalthandeln omnipräsent. Sie ist mehr als der soziökonomische Hintergrund oder die Sozialisationskulisse von Täter:innen, sie ist adressiertes Ziel ihrer Gewalt. Indem entschieden wird, wer Nachbar:in sein darf, wie Nachbar:innen sich zu verhalten haben und was in Nachtbarschaften sichtbar ist, greift sie direkt in die Lebenswelten des Sozialraums ein.
4. Konzept der sozialräumlichen Funktion von Gewalt: „Territoriale Kontrolle“
Im Folgenden erfolgt der Versuch, das Phänomen der sozialräumlichen Wirkung von Gewalt zu konzeptualisieren. Ausgangspunkt hierfür sind zum einen Robert Sacks 1986 veröffentlichtes Konzept der „Human Territoriality“ (Sack 1986), das als grundlegend für die heutige Vorstellung von Territorialität gilt (Storey 2020, 1ff.). Zum anderen wird das sozialräumliche Stufenmodell zum Verständnis rechtsextremer Dominanz von Heitmeyer (1999) herangezogen, das implizit Territorialität prozesshaft beschreibt, indem es beobachtete Strategien der Raumnahme von Rechtsextremen in einem dynamischen Modell verdichtet. Ziel ist, dass Gewalt in ihrer sozialräumlichen Funktion auf eine einfache, für die Soziale Arbeit brauchbare Art und Weise als territoriale Kontrolle [1] konzeptionell erfasst wird und einen analytischen Bezugsrahmen bildet. So wird der Begriff der territorialen Kontrolle konzeptuell als gewaltvolle Umsetzung/Praxis von Territorialität neu gefasst.
Territorialität ist nach Sack eine menschliche Strategie zur Einflussnahme und Kontrolle, sie ist sozial und geografisch verwurzelt (Sack 1986, 2). Territorien erfordern ständige Anstrengungen, um sie zu etablieren und zu erhalten. Sie sind strategisches Ergebnis vom Versuch, Menschen, Phänomene und Beziehungen zu beeinflussen und zu kontrollieren. Ein Gebiet wird erst dann zu einem Territorium, wenn seine Grenzen genutzt werden, um menschliches Verhalten durch Zugangskontrolle zu beeinflussen (ebd., 19). Territorialität kann auf verschiedene Weise geltend gemacht werden: durch gesetzliche Rechte an Land, rohe Gewalt oder Macht, kulturelle Normen hinsichtlich der Nutzung von Bereichen, sichtbare Grenzziehungen sowie subtilere Formen der Kommunikation, wie beispielsweise die Körperhaltung (ebd., 20). Territorialität definiert sich grundsätzlich in drei voneinander abhängigen Beziehungen: Eine Klassifizierung nach Bereichen, eine Form der Kommunikation durch Grenzen und den Versuch der Kontrolle über den Zugang und Ausgang zu einem Gebiet durch die Einschränkung der darin befindlichen Personen (ebd., 21f.). Territorialität bietet ein Mittel zur Verdinglichung von Macht, d. h. sie macht Potenziale explizit und real, indem sie sie „sichtbar“ macht (ebd., 33f.). Sie kann genutzt werden, um von der Interaktionsebene abzulenken, indem sie selbst als Akteur:in erscheint, was sich in Formulierungen wie „Hier macht man das so!“ zeigt und das Territorium als die Akteur:in erscheint, der die Kontrolle ausübt. Territorialität trägt dazu bei, Beziehungen unpersönlich zu gestalten, indem zum Beispiel das wichtigste Kriterium zur Zugehörigkeit Pass und Wohnsitz werden (ebd., 34). Sie erscheint als allgemeines, neutrales und wesentliches Mittel, um einen Ort zu schaffen, damit Dinge existieren können, fungiert als Behälter oder Form für die räumlichen Eigenschaften von Ereignissen (ebd.). Territorialität ist dabei immer mit einem sozialen Kontext verknüpft, denn sie existiert nur, wenn Einzelpersonen oder Gruppen versuchen, die Interaktionen anderer zu beeinflussen (ebd., 30).
Das sozialräumliche Stufenmodell nach Heitmeyer ist geeignet, in seinen vier Eskalationsphasen die dynamische Entwicklung von beginnender territorialer Einflussname bis hin zu dauerhafter sozialräumlicher Dominanz zu beschreiben. Ursprünglich entwickelt zum Verständnis rechter Dominanz in Sozialräumen, lässt es sich auch auf andere Bewegungen übertragen. Er unterscheidet die Eskalationsphasen dabei in Provokations-, Räumungs-, Raum- und Normalisierungsgewinne (Heitmeyer 1999, 67ff.). In der ersten Eskalationsphase der Provokationsgewinne geht es um das Demonstrieren eines Machtanspruchs durch Gruppen sowie die Machtausdehnung von Gruppen. Dies geschieht anhand von symbolischer Gewalt wie rechtsextreme Graffiti oder die demonstrative Raumbesetzung durch rechte Symbolik im äußeren Erscheinungsbild (ebd.). Gruppenbezogene Machtansprüche beinhalten ein Konzept von Zugehörigkeit, das in „normal“ und davon abweichend differenziert. In der zweiten Phase der Räumungsgewinne werden andere Bewohner:innengruppen aktiv verdrängt, durch Drangsalieren oder gewalttätige Übergriffe im öffentlichen Raum, dem eigenen Nahbereich im Wohnumfeld und gezielter Sachbeschädigung von Räumen, z. B. politischer Gegner:innen oder der Beschädigung des Wohnumfeldes von Migrant:innen (ebd., 69). In der dritten Eskalationsphase des Raumgewinns ist Verdrängung bereits längerfristig durchgesetzt und es haben sich Angstzonen etabliert. Sie dient der Etablierung neuer Normalitäten in der Nachbarschaft, die sogar dazu führen können, dass Gewalt abnimmt, da alle Gruppen bereits verdrängt wurden (ebd.). In der vierten Phase der Normalitätsgewinne sind neue Selbstverständlichkeiten bereits wirksam in der Gesellschaft geworden und es steht die „demokratische Kultur einer Gesellschaft (…) zur Debatte“ (ebd., 71).
4.1 Das Konzept der territorialen Kontrolle
Territoriale Kontrolle wird im Folgenden als die gewaltsame Umsetzung eines raumbezogenen Machtanspruchs durch eine Gruppe definiert. Gewalt wird dafür als eine körperliche Schädigung von Personen definiert, die beabsichtigt oder vollendet wurde, und inkludiert Gewalt gegen Personenbezogene Dinge, wie Sachbeschädigungen und Brandstiftungen, wenn diese indirekt auf eine Schädigung bestimmter Personengruppen abzielen, sowie Nötigungen und Bedrohungen mit erheblichen Folgen für das Opfer. Auf territoriale Kontrolle ausgerichtete Gewalttaten haben direkte Konsequenzen für das Zusammenleben, indem sie Menschen und ihre kulturellen Praxen örtlich angreifen, unterordnen, vertreiben und verdrängen und im schlimmsten Fall vernichten. Sie haben aber auch indirekte Konsequenzen, indem sie einen enormen Anpassungsdruck vor Ort schaffen, der sich gegen individuelle Selbstbilder und Selbstverwirklichung richtet. Die einen werden durch Territoriale Kontrolle gewaltsam verdrängt, die anderen versuchen, sich in ihre Rahmenbedingungen zu integrieren und ein weiterer Teil versucht, an ihrem Machtanspruch teilzuhaben.
Nachfolgend wird herausgearbeitet, an welchen Kriterien Versuche der territorialen Kontrolle erkennbar werden, denn sie kann sich auf verschiedene Arten und Weisen äußern. Sie beginnt häufig innerhalb von Räumen, die zentral für die Lebenswelt von Gruppen sind. Menschen beanspruchen Macht innerhalb ihres Sozialraums, ihrer Wirkungsfelder und unterscheiden dabei in ein innen und außen der Zugehörigkeit. Dabei spielen Zuschreibungen sowohl für die Ausübenden von territorialer Kontrolle als auch für die durch sie ausgeschlossenen eine entscheidendere Rolle als tatsächliche Zugehörigkeiten. Erzeugte Differenz und der mit ihr verknüpfte Machtanspruch wird in der Regel versucht, über Theorien der Ungleichheit zu legitimieren. Dabei muss Gewalt als Informationsträger als Botschaft erkennbar sein, soll sie ihre territoriale Wirkung effektiv entfalten. So dass durch Gewalt nicht nur eine Ordnung der Ungleichheit umgesetzt, sondern die ihr zugrundeliegende Ideologie der Ungleichheit auch an die Umwelt kommuniziert wird. Sie zielt in ihrem Akt bereits auf die Einflussnahme auf Gleichgesinnte, Betroffene und ein „neutrales Publikum“ ab, sie findet ihr Echo innerhalb der Dominanzkultur. In der Verknüpfung mit territorialem Machtanspruch ist Gewalt intrinsisch politisch, da sie die bestehende Gesellschaftsform in Frage stellen kann, sie zementiert oder eine ganz neue schafft. Sie richtet sich zumeist gegen definierte historische und soziale Gruppen.
Um zu beschreiben, wie territoriale Kontrolle in unterschiedlichen Dimensionen durchgesetzt wird, lässt sie sich mit Blick auf die vorherigen Praxisbeispiele in folgende Felder untergliedern: Verhaltenskontrolle, Aufenthaltskontrolle, Symbolkontrolle und ökonomische Kontrolle. Die ausgemachten Felder weisen dabei Überschneidungen auf und sind vor allem in der Praxis nicht immer trennscharf voneinander abzugrenzen. Sie haben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit, können aber einen Großteil an praktizierter Gewalt, die zur sozialräumlichen Umsetzung von Machtansprüchen dient, in einem überschaubaren Konzept abdecken. Die Territoriale Kontrolle braucht dabei als Praxis nicht zwingend eine Strategie, keine direkte Verabredung von Handlungen und keinen festgelegten räumlichen Rahmen, sondern bezieht sich auf eine Idee von Dominanz einer Gruppe, die sozialräumlich im Verbund oder in Einzeltaten umgesetzt wird. Für das Grundverständnis von Territorialer Kontrolle als Versuch mittels Gewalt sozialräumlichen Einfluss auszuüben, braucht es zunächst keinen Blick auf die zeitliche Abfolge von Handlungsweisen. Die verschiedenen Dimensionen existieren in der Praxis gleichzeitig und miteinander verbunden. Erst in konkreten Strategien und Umsetzungen territorialer Kontrolle ergeben sich Gewichtung, Dynamik und zeitliche Abfolgen ihrer Aspekte (analog zu Heitmeyer 1999).
Territoriale Verhaltenskontrollebedeutet die gewaltvolle Sanktionierung von als abweichend markiertem Verhalten durch Dominanz anstrebende Gruppen in der Nachbarschaft, und im Umkehrschluss auch das Erzwingen eines erwünschten Verhaltens durch Gewalt. Es kann sich auf eigentliches Verhalten beziehen, das zum Beispiel als unmännlich (tanzende Jungs), sexuell verwerflich (flirtende Mädchen), verräterisch (das Unterhalten mit einem Polizisten) oder asozial (öffentliches Trinken) erklärt wird, aber auch auf äußerliche Merkmale in unzulässigen Rückschlüssen auf vermeintliches Verhalten (z.B. links aussehen als Marker für „linke Lebensführung“ oder zerrissene Kleidung als Marker für „asoziales Verhalten“). Zu ihr gehören fundamentale Eingriffe in die Lebensweise von Menschen wie das Fordern von „Umerziehung“ von Homosexuellen oder die zwangsweise Bekehrung von Ungläubigen.
Bei der territorialen Aufenthaltskontrolle entscheiden Akteur:innen, wer sich in einem Gebiet aufhalten und entfalten darf oder weisen Menschen ein Gebiet zu, in dem sie sich ausschließlich aufhalten müssen und setzen ihre Vorstellungen mit Gewalt um (vgl. Verdrängung bei Heitmeiyer 1999 und ähnlich bei Sack 1986). Dazu gehört sowohl das Vertreiben von Obdachlosen von öffentlichen Plätzen als auch das Zurückweisen von Mädchen und Frauen aus dem öffentlichen Raum, sowie Angriffe auf Wohnungen von Migrant:innen und überhaupt jegliche Angriffe auf Menschen aufgrund ihrer Zuschreibung zu einer Gruppe. Die territoriale Aufenthaltskontrolle beruht dabei häufig auf einer naturalistischen Vorstellung von Normalität und Anderssein, sie produziert immer Ein- und Ausschlüsse. Eine Anpassung von Verhalten ist nicht mehr das Ziel, sondern das Verschwinden von Gruppen aus dem öffentlichen Raum, der Nachbarschaft oder in letzter Konsequenz auch aus dem Leben soll erwirkt werden. Alle Gewalt, die diesem Ziel dienlich ist, kann unter territorialer Aufenthaltskontrolle gefasst werden, auch solche gegen Wohnungen oder andere Formen von Unterkünften und generell gegen den Besitz von Menschen abgewerteter Gruppen.
Zur territorialen Symbolkontrolle können das systematische Entfernen und Beschädigen von Gruppen zugeordneten Symboliken (wie z. B. Regenbogenfahnen, Vandalismus an Mahnmalen) sowie das Umdeuten von Dingen in die eigene Symbolik gehören (z. B. das Tragen von roter Kleidung als Gangzugehörigkeit) und das Aufzwängen von Symbolen (vgl. hierzu Eskalationsphase der Provokation bei Heitmeyer 1999). Es kann als ausgelagerte verdinglichte Verhaltens- und Aufenthaltskontrolle verstanden werden, die sich nicht mehr gegen den Menschen an sich und sein direktes Eigenes richtet, sondern gegenseine kulturelle Praxis, seine Identität und seine Symbole und Orte.
Die territoriale ökonomische Kontrolle regelt den Zugang zu Ressourcen anhand von zugewiesenen Zugehörigkeiten. Eine bekannte Form territorialer ökonomischer Kontrolle stellt im Zusammenhang mit mafiöser Organisierter Kriminalität Schutzgelderpressung dar (vgl. Ba?dinkçi/Lehnert 2024), aber auch Berufsverbote einzelner Gruppen oder bestimmte Besteuerungen einzelner Gruppen können hinzugezählt werden sowie das Verbot ganzer Gewerbe.
4.2 Gewalt als Botschaft zur Verstärkung territorialer Kontrolle
Gewalt als Botschaft gemäß Botsch (2023) braucht einen Symbolcharakter, um verstanden zu werden. Dieser kann sich in verschiedener Art ausgestalten: So kann es sich um Gewalt handeln, die zu bestimmten Daten (Tag der deutschen Einheit, Al-Quds), Orten (Geflüchtetenunterkunft, jüdischer Friedhof) oder an symbolischen Objekten und Handlungen (Verbrennen von Büchern, Abreißen von Regenbohnenfahnen, „Bordsteinkick“) manifestiert wird oder um die Verwendung von Symbolen handeln, die eine Bedrohung durch Gewalt implizieren, einen Gewaltverweis in sich tragen (brennendes Kreuz, tote Ratte, Wolfsgruß, Hakenkreuz, Gang Signs, IS-Fahne); auch die Wahl der Opfer hat in der Regel Symbolcharakter.
Allen Gewaltformen, die zur Kommunikationsform werden, ist gemein, dass sie entweder von den Betroffenen der Gewalt, mitunter auch einer breiteren Öffentlichkeit oder der eigenen Szene, in ihrem Symbolgehalt verstanden wird. Dabei muss das Symbol nicht zwingend nur mit einer menschenfeindlichen Bedeutung aufgeladen sein, es reicht, dass es innerhalb des jeweiligen Kontextes verstanden wird. So ist es unwahrscheinlich das der Schweigefuchs der Kita-Erzieherin mit dem Wolfsgruß eines Anhängers der Grauen Wölfe verwechselt wird. Obwohl viele Symbole eindeutig in ihrem Symbolgehalt und somit vermeintlich effektiver in der Kommunikation durch Gewalt sein könnten (SS-Rune), sind gerade Symbole mit Mehrfachassoziationen in ihrem Gebrauch von Interesse. Denn sie bewegen sich in einer gesellschaftlichen Grauzone der Verwendung, die das schleichende Etablieren von Ordnungen der Ungleichwertigkeit in Nachbarschaften ermöglichen kann, da sie das Verharmlosen und Ignorieren von menschenfeindlichen Motiven erleichtern. Auch bei der Auswahl der Opfer kann dabei ein symbolischer Gehalt der Gewalt ausgemacht werden, ohne dass diese benannt wird. Gerade Uneindeutigkeiten können die Effektivität der Botschaft erhöhen, indem sie eine Allgegenwärtigkeit der Täter:innen bis in die Mehrheitsgesellschaft suggerieren und der Bedrohung die jeden, der „nicht aufpasst“, treffen kann. Dabei spielen Zuschreibungen an Menschen eine entscheidendere Rolle als ihre tatsächlichen Merkmale: Nicht jede:r antisemitisch Bedrohte ist tatsächlich jüdischer Herkunft und nicht jede:r angegriffene Ladenbesitzer:in hat „mit der Polizei geredet“.
5. Schlussfolgerungen für die Soziale Arbeit
Sowohl die Wirkungen von Gewalt, die auf territoriale Kontrolle abzielt, als auch die durch Gewalt umgesetzten Botschaften sind für den Staat schwer zu bearbeiten. So kann eine Gewalttat zwar unter der politisch motivierten Kriminalität verfolgt und erfasst werden, sich eventuell das Strafmaß für Täter:innen erhöhen, aber eine Wirkung wurde bereits erzielt. Allein der Umstand, dass sie ausgeführt wurde und dass sie möglich war, ist Teil der Botschaft. Und mit jeder ihrer Taten wird die territoriale Kontrolle auch praktisch umgesetzt. Das Nichteingreifen und -handeln, das Nichtreagieren oder Kleinreden von Gewalt verstärkt die Opfererfahrung der direkt Betroffenen. Aber auch die indirekt Betroffenen, die Zeug:innen der Tat geworden sind oder durch Erzählung und Berichterstattung von ihr Gewahr werden, sind beeinflusst und richten ihr eigenes Verhalten an der Existenz der Tat aus (Botsch 2023, 71). Die Arbeit der Polizei beschränkt sich klassischerweise auf die drei Aufgabengebiete der Prävention, der Einordnung und der Verfolgung von Straftaten. Die Nachbearbeitung von Gewalterfahrungen direkter oder sekundärer Natur sind traditionell Aufgabe von Sozialer Arbeit und zivilgesellschaftlichen Organisationen (Künkler/dos Santos 2023).
Auch sie beeinflussen damit auf der Ebene der Betroffenen den Erfolg territorialer Kontrolle, ob sie sich frei entfalten kann oder ob ihr Handlungen nachfolgen.
Erst wenn sich Exekutive, zivile und sozialarbeiterische Akteur:innen in ihren Aufgaben in Beziehung zu territorialer Kontrolle setzen, können ihnen ein Mitwirken bei dieser bewusst werden. Wirkung und Botschaft einer auf territoriale Kontrolle ausgelegten Gewalttat lassen sich zwar nicht mehr umkehren, aber sehr wohl weiter verstärken – durch das aktive Ermöglichen, das Falscheinordnen der Gewalttat, das Nichtreagieren und Entpolitisieren, von Fachkräften im Nachgang.
Für die Soziale Arbeit ergeben sich daraus gleich mehrere sinnvolle Querschnittsaufgaben:
- Sich einer möglichen räumlichen Funktion von Gewalt bewusst zu sein.
- Das fachliche Einordnen von Gewalttaten als Mittel zur territorialen Kontrolle.
- Das aufmerksam Sein für mögliche Botschaften von Gewalt.
- Das öffentliche Benennen territorialer Kontrolle dort, wo sie stattfindet oder versucht wird, diese zu etablieren.
- Das Solidarisieren mit den Opfern der Gewalt und der durch sie adressierten Gruppen.
In welcher Form Soziale Arbeit sich mit Formen der territorialen Kontrolle befasst, ob in der Gemeinwesenarbeit, Jugendarbeit oder in der Reintegration von Täter:innen, sie sollte im Sinne der oben genannten Querschnittsaufgaben immer klar Stellung beziehen.
5.1 Potentiale der Gemeinwesen- und Nachbarschaftsarbeit
Die Gemeinwesenarbeit (GWA) hat sich die inklusive, demokratische Gestaltung von Nachbarschaft durch und mit ihren Bewohner:innen zur Aufgabe gemacht. Einer ihrer Leitstandards der ist „die sozialraumbezogene Betrachtungs- und Herangehensweise, die Themen ganzheitlich angeht und alle Menschen (…) in den Blick (…)“ nimmt (Becker et al. 2014, 23). Eine sich daran anschließende wesentliche Aufgabe für die GWA ist die Unterstützung von Selbstorganisation und Selbsthilfe von Nachbarschaftsakteur:innen. In dieser Funktion des Unterstützungsmanagements soll sie öffentliche Wahrnehmung für die Probleme der Nachbar:innen schaffen und zu Diskursen möglichst unter der Beteiligung von Politik und Verwaltung anregen (ebd., 24).
Gemeinwesenarbeit kann, wenn sie denn Anspruch hat, eine Nachbarschaft für alle mitzugestalten, Versuche der territorialen Kontrolle und der mit ihr einhergehenden Ausschlüsse nicht ignorieren. Dabei sollte GWA sich zunächst explizit mit den Opfern von territorialer Kontrolle solidarisch positionieren und ihre Interessen stärken. Sie muss die territoriale Kontrolle in ihrer Funktion, nicht nur eine abstrakte Gesellschaftsordnung in Frage zu stellen, sondern auch lokale Fakten zu schaffen, ernst nehmen. Aus dieser solidarischen Positionierung heraus kann sie in Vermittlungsprozesse eintreten und in Grauzonen hineinwirken. Wie dargestellt wurde, korrespondieren Versuche territorialer Kontrolle häufig mit bereits vorhandenen diskriminierenden Einstellungen und Machtstrukturen in der Nachbarschaft (und Gesellschaft), sie treffen sozusagen auf „fruchtbaren Boden“.
In einem zweiten Schritt ermöglicht das Benennen der territorialen Kontrolle das Verständnis von Betroffenheit zu erweitern. Territoriale Kontrolle betrifft nämlich auch die, deren Verhalten zunächst nicht beanstandet, deren Aufenthalt sogar erwünscht und deren Symbole begrüßt werden. Denn die Anmaßung einer Gruppe über die Art und Weise des nachbarschaftlichen Zusammenlebens aller gewaltvoll zu entscheiden, betrifft auch alle. Als „Unterstützungsmanager:in“ ist Gemeinwesenarbeit auf den Auftrag aus der Nachbarschaft angewiesen und sollte sich an den Interessen Betroffener orientieren. Anstatt also, wie häufig geschehen, einen reinen Solidaritätsdiskurs mit den direkten Opfern zu befördern, kann sie dazu beitragen, die eigene Betroffenheit der gesamten Nachbarschaft nicht nur zu erkennen, sondern zum Ausgangspunkt ihrer Widerständigkeit zu machen. Ansonsten läuft sie doppelte Gefahr, einen Diskurs über Betroffene, statt mit ihnen zu befördern. Dabei sollte eine Gleichsetzung von gewaltvollen Erfahrungen mit und der generellen Betroffenheit durch territoriale Kontrolle vermieden werden. Welche Handlungskonzepte im Vordergrund stehen, Sozialraumorientierung oder Ressourcenorientierung, welche Methoden die GWA lokal präferiert, wie sie genau arbeitet, ist dabei nachrangig. Ein Nachbarschaftstreff kann ein ebenso guter Ausgangspunkt wie ein Quartiersmanagement oder ein GWA-Projekt sein.
5.2 Öffentlich gelebte Diversität als positives Gegenmodell?
Wenn Territoriale Kontrolle im nachbarschaftlichen Kontext einen durch Gewalt umgesetzten sozialräumlichen Ausschluss bedeutet, könnte nachbarschaftliche Diversität im Umkehrschluss ein Anzeichen dafür sein, dass territoriale Kontrolle in dieser Nachbarschaft bisher nicht (erfolgreich) praktiziert wurde. Vielleicht ist sie aber auch nur weniger offensichtlich? Gerade wenn territoriale Kontrolle innerhalb von Gemeinschaften praktiziert wird, die von Diskriminierung durch die Mehrheitsgesellschaft betroffen sind, haben Betroffene eventuell Schwierigkeiten, einen öffentlichen Diskurs über die gegen sie gerichtete Gewalt anzustoßen oder von der Sozialen Arbeit gesehen zu werden.
Umso mehr ist die Soziale Arbeit in ihrem nachbarschaftlichen Wirken darauf angewiesen, viele verschiedene Menschen zu erreichen, sich innerhalb der Dominanzkultur zu reflektieren, einen aufmerksamen Blick für Gewalt zu entwickeln und im Zweifel auch ganz gezielt nachzufragen. Möchte die Nachbarschaftsarbeit nicht gefahrlaufen, sich in der Reproduktion von Ungleichheitsstrukturen zu beteiligen, sollte sie zudem ein Verständnis von Pluralismus hinterfragen, welches sich überwiegend an der kulturellen Differenz orientiert (Staub-Bernasconi 2015, 17). So kann die Integration dogmatisch orientierter religiöser Interessenvertreter:innen in die Stadtteilarbeit im Gegenteil auch dazu beitragen, dass andere Menschen, die nicht, nicht so streng oder anders religiös sind und vielleicht sogar aus diesem Grund aus einem Land fliehen mussten, sich aus Nachbarschaftsprozessen zurückziehen. Stattdessen sollte darauf fokussiert werden, inwieweit sich Menschen in ihrer Nachbarschaft selbst verwirklichen und unterschiedlichste Identitäten realisieren können.
Soziale Arbeit korrespondiert in ihrer Theorie und Praxis immer mit ihren historischen, sozialen, rechtlichen, politischen und kulturellen Bedingungen (Großmaß 2015, 215f.). Wir handeln dabei sozialarbeiterisch in Bezug auf Aufträge und Zielvorstellungen (ebd.). Wie wir bewerten und wahrnehmen, ist immer Produkt unserer Sozialisation, gesellschaftlicher Machtstrukturen, Persönlichkeit und fachlichen Perspektive. Von dieser Kontextbedingtheit ist die Soziale Arbeit fortwährend in ihren Intentionen, in ihrem Handeln und Wirken beeinflusst und muss sich dahingehend reflektieren (ebd.).
5.3 Kultur der Einmischung – Bedingungen von Zivilcourage
Wenn Soziale Arbeit territoriale Kontrolle benennen kann, kann sie auch herausarbeiten, was sie benötigt, um sich territorialer Kontrolle entgegenzustellen. Sie braucht Raum und Ressourcen, um kooperativ mit anderen Disziplinen und den Menschen der Nachbarschaft herauszufinden, wie sich die territoriale Kontrolle lokal ausgestaltet, wie sie sich ideologisch begründet und ob es Nachbarschaften mit vergleichbaren Erfahrungen gibt. Menschen sind ethisch dazu angehalten, Gewalt zu verurteilen und, soweit sie es können, zu verhindern, indem sie Behörden einschalten oder selbst eingreifen. Bei Gewalt, die darauf angelegt ist, den eigenen Machtanspruch innerhalb eines Territoriums durchzusetzen, kann dies allerdings mit erheblichen Konsequenzen verbunden sein. Es geht beim sozialarbeiterischen Umgang mit territorialer Kontrolle explizit nicht darum, die Strafverfolgung und rechtliche Handhabe von Gewalt und menschenfeindlichen Handlungen obsolet zu machen oder zu ersetzen. Es geht vielmehr darum, Aspekte von Gewalt richtig zu erkennen und benennen, um rechtzeitig zu bemerken, wenn Gewalt ideologisch begründet das (Zusammen)Leben von Menschen angreift und in Frage stellt. Auf dieser Grundlage lassen sich frühzeitig Netzwerke zur gegenseitigen Unterstützung bilden, gemeinsame Ressourcen bilden und Maßnahmen entwickeln, die die Last der Gewalt und Bedrohung auf den Einzelnen verringern.
Soziale Arbeit sollte immer dann hellhörig werden, wenn Gewalt nicht mehr nach ihren Wirkungen und Zielen hin untersucht wird, sondern zu einem Platzhalter wird für individuelle Ordnungs- und Sicherheitsvorstellungen. Ansonsten läuft sie Gefahr, sich nicht mehr für die Verringerung von gesellschaftlichen Ausschlüssen einzusetzen, sondern durch die Markierung von Abweichung weiter zur Diskriminierung der von Gewalt Betroffenen beizutragen.
5.4 Menschenrechtsorientierung als Handlungsrahmen
Aspekte territorialer Kontrolle können sich auch in dem Versuch, ihren Einfluss in der Nachbarschaft zurückzudrängen, wiederfinden. Das systematische Entfernen von Symbolen der rechtsextremen Szene gehören ebenso dazu wie alltagskulturelle Versuche, mit dem politischen Islam als verbunden betrachtete Symbole aus dem öffentlichen Raum zu drängen. Der Versuch, die Freiheit des Zusammenlebens zu schützen, gerät zu einem Versuch territorialer Gegenkontrolle. Es braucht also eine (moralische) Orientierung für eingreifendes Verhalten. Eine Orientierung an geltendem Recht im demokratischen Rechtsstaat bietet dabei einen Ansatzpunkt. In ihm werden Freiheiten und ihre Grenzen definiert, zum Beispiel im Gestatten des Tragens religiöser Symbole und im Verbot verfassungsfeindlicher Symbole wie dem Hakenkreuz. Auch bei einer lebensweltorientierten akzeptierenden Haltung bei der Arbeit mit Täter:innen besteht die Gefahr, ohne eigene ethische Positionierung, territoriale Kontrolle zu befördern (Bruns et al. 2023; Autrata 2009, 232ff.).
Noch grundsätzlicher bieten sich Menschenrechte als universeller Orientierungsrahmen als Ansatzpunkt für Soziale Arbeit an. Hier sind Schutz vor Autokratie, Diskriminierung und Unterdrückung des Einzelnen und von Gruppen sowie der Schutz für religiöse, ethnische und sexuelle Minderheiten wirkungsvoll verankert (Samour 2023).
Gerade in komplexen Konfliktlagen ist die differenzierte Betrachtung von Positionen und die Gewichtung von Ansprüchen nicht immer einfach. Durch die mehrfache Verschränkung von Ungleichheitsstrukturen (Rommelspacher 1995) können Gruppen sowohl von Diskriminierung betroffen sein als auch selbst Machtansprüche gegenüber anderen äußern. An den Menschenrechten orientiert, können komplizierte Sachverhalte aufgedröselt und am Einzelbeispiel Stellung bezogen werden.
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Fußnote
[1] In der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit mafiöser Organisierter Kriminalität hat der Begriff der territorialen Kontrolle zwar eine große Bedeutung, allerdings wird er nicht genauer definiert.
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